Kurzzeitkennzeichen: 5 Tage für Überführung oder Probefahrten
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören:
- Aufrag und Vollmacht ohne SEPA
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (eine Fotokopie ist ausreichend). Meldebestätgung (bei ausl. Pässen).
- Elektronische Versicherungsbestätgung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen (bei uns erhältlich)
- Kopie oder Original ZB I (Fahrzeugschein Vor- und Rückseite) oder ZB II (Fahrzeugbrief)
- TÜV-Bescheinigung, falls diese sich nicht aus dem ZB I ergibt
ohne TÜV auch möglich für Überführung zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle
- Für Firmen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
Besonderheiten:
- Sollte der Wohnsitz nicht im Landkreis Ludwigsburg oder im europäischen Ausland liegen, ist die Zuständigkeit der Zulassungsstelle LB nur gegeben, wenn das zu überführende Fahrzeug in dem Landkreis Ludwigsburg gekauft wurde und dies durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen wird.
- Erklärung zum Empfangsberechtigten: falls Wohnsitz im Ausland ist + eine Ausweises Kopie des Empfangsberechtigten!
Das Wichtigste über Kurzzeitkennzeichen in Kürze
- Fahrzeug muss abgemeldet sein!
- Kaufvertrag aus dem Landkreis Ludwigsburg, ohne Halter-Wohnort im Zulassungsbezirk Landkreis Ludwigsburg.
- Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind auch nach der neuen Regelung möglich, jedoch nur bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk.
- Ausfuhr mit dem Kurzkennzeichen Fahrten innerhalb Europas mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen benötigen die grüne Versicherungskarte. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es noch immer zu erheblichen Problemen bei der Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland - insbesondere bei Ostblockländern -kommt. So werden Fahrzeuge beschlagnahmt, drastische Strafen von der Polizei ausgesprochen, da die Neuregelung für die Nutzung der Kurzzeitkennzeichen im Ausland nicht überall anerkannt ist.
Bite vergewissern Sie sich in welchen Ländern Sie fahren dürfen.
Derzeit wird in Italien die Fahrt mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen, trotz gültigem Versicherungsschutz, untersagt. Die Einfuhr nach Frankreich und Belgien soll derzeit ebenfalls sehr problematisch sein. Die Verwendung dieser Kennzeichenschilder im Ausland erfolgt auf eigene Gefahr des Halters bzw. Fahrers! Es gibt auch einige Staaten außerhalb der EU, die das deutsche Kurzzeitkennzeichen dulden – allerdings ohne einen Rechtsanspruch. Dazu zählen: die Schweiz, Weißrussland, Bosnien und Mazedonien